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VwGH 24.11.1987, 87/14/0011

VwGH 24.11.1987, 87/14/0011

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Zurechnung von Einkünften hängt entscheidend von der Zurechnung der Einkunftsquelle ab. Die Überlassung von Einkünften allein ohne Übertragung der Einkunftsquelle wäre lediglich Einkommensverwendung. Eine Einkunftsquelle ist nun bei der Einkommensbesteuerung (Ertragsbesteuerung) demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Eine solche wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Einkunftsquelle kommt regelmäßig demjenigen zu, auf dessen Rechnung sie erworben wurde.
Normen
EStG 1972 §107;
EStG 1972 §27 Abs5;
RS 2
Ebenso wie als Erwerber von Teilschuldverschreibungen iS des § 107 EStG 1972 nur derjenige in Betracht kam, auf dessen Rechnung die Teilschuldverschreibungen erworben wurden (Hinweis auf E , 1080/74; , 801/79; , 81/13/0037;

, 2900/80; , 81/13/0013; , 84/13/0035;

, 84/13/0025), kann auch nur eben dieser Erwerber als Empfänger der Einkünfte aus Kapitalvermögen iS des § 27 und im besonderen des § 27 Abs 5 EStG 1972, welche Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl 1979/550 an jene des § 107 EStG 1972 zeitlich anschloß, angesehen werden.
Normen
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §27 Abs5;
RS 3
Der Erwerb von Teilschuldverschreibungen im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung entspricht in seinem wirtschaftlichen Gehalt einem treuhändigen Erwerb. Daß kein formelles Treuhandverhältnis begründet wird, spielt im Rahmen der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu lösenden Frage der Zurechnung von Einkünften sowie im Rahmen des von wirtschaftlichen Vorstellungen geprägten § 27 Abs 5 EStG 1972 keine Rolle.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63360