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VwGH 18.10.1988, 87/14/0010

VwGH 18.10.1988, 87/14/0010

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ist es nicht nur erforderlich, daß dieser dem Grund und der Höhe nach zwangsläufig erwächst, vielmehr muß die Zwangsläufigkeit auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein (Hinweis E , 85/14/0030).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0100 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Die Hingabe eines Heiratsgutes im Jahr vor der Eheschließung ist nur dann zwangsläufig, wenn das Heiratsgut zur Finanzierung von Aufwendungen dient, die notwendigerweise bereits im Jahr vor der Eheschließung anfallen und in ursächlichem und nahen zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung stehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0100 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140010.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63359