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VwGH 19.04.1988, 87/14/0007

VwGH 19.04.1988, 87/14/0007

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 1
Bei Auslandsdienstreisen kommt eine Berücksichtigung der Tagesgelder nur dann in Betracht, wenn die Dienstreise mehr als fünf Stunden dauerte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0096 E RS 1
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 2
In den unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Reisedauer zwischen Inlandsreisen und Auslandsreisen kann keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, für den häufigeren Fall der Inlandsdienstreisen eine eigenständige einkommensteuerrechtliche Regelung zu treffen, für den selteneren Fall der Auslandsdienstreise aber einfach an die Reisegebührenvorschrift anzuknüpfen.
Norm
EStG 1972 §16 Abs2;
RS 3
Unabdingbar für die Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 2 RGV ist, dass zwischen Dienststelle und Bahnhof überhaupt eine Entfernung vorliegt, die durch eine Reisebewegung überwunden werden kann. Die Reisebewegung innerhalb des Bahnhofes bleibt außer Betracht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6310 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140007.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63358