VwGH 19.04.1988, 87/14/0007
VwGH 19.04.1988, 87/14/0007
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Auslandsdienstreisen kommt eine Berücksichtigung der Tagesgelder nur dann in Betracht, wenn die Dienstreise mehr als fünf Stunden dauerte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0096 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | In den unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Reisedauer zwischen Inlandsreisen und Auslandsreisen kann keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, für den häufigeren Fall der Inlandsdienstreisen eine eigenständige einkommensteuerrechtliche Regelung zu treffen, für den selteneren Fall der Auslandsdienstreise aber einfach an die Reisegebührenvorschrift anzuknüpfen. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs2; |
RS 3 | Unabdingbar für die Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 2 RGV ist, dass zwischen Dienststelle und Bahnhof überhaupt eine Entfernung vorliegt, die durch eine Reisebewegung überwunden werden kann. Die Reisebewegung innerhalb des Bahnhofes bleibt außer Betracht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6310 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140007.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63358