VwGH 16.03.1988, 87/13/0258
VwGH 16.03.1988, 87/13/0258
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Für den Vater besteht keine rechtliche Verpflichtung, dem Sohn die Mittel zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes oder Berufes zu gewähren. Dies gilt umsomehr für Mittel, die dazu dienen sollen, dem Schwiegersohn eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern (Hinweis E , 3731/80). |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Betrag von S 150.000,-- nicht dem künftigen Schwiegersohn, sondern der Tochter des Bf übergeben worden ist, so lag der Beweggrund für die vorzeitige Hingabe - wie der Bf selbst darlegt - ausschließlich in der Erleichterung der späteren Berufsausübung des Schwiegersohnes. Erwächst aber eine aus diesem Beweggrund geleistete Zahlung dem Steuerpflichtigen dem Grund nach nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972, so kann auch ein aus demselben Beweggrund vorzeitig hingegebenes Heiratsgut nicht als zwangsläufig vorzeitig hingegeben angesehen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130258.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63354