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VwGH 16.03.1988, 87/13/0258

VwGH 16.03.1988, 87/13/0258

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Für den Vater besteht keine rechtliche Verpflichtung, dem Sohn die Mittel zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes oder Berufes zu gewähren. Dies gilt umsomehr für Mittel, die dazu dienen sollen, dem Schwiegersohn eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern (Hinweis E , 3731/80).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Betrag von S 150.000,-- nicht dem künftigen Schwiegersohn, sondern der Tochter des Bf übergeben worden ist, so lag der Beweggrund für die vorzeitige Hingabe - wie der Bf selbst darlegt - ausschließlich in der Erleichterung der späteren Berufsausübung des Schwiegersohnes. Erwächst aber eine aus diesem Beweggrund geleistete Zahlung dem Steuerpflichtigen dem Grund nach nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972, so kann auch ein aus

demselben Beweggrund vorzeitig hingegebenes Heiratsgut nicht als zwangsläufig vorzeitig hingegeben angesehen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130258.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63354