VwGH 21.09.1988, 87/13/0256
VwGH 21.09.1988, 87/13/0256
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Finanzstrafbehörde hat die Akteneinsicht dem Beschuldigten bloß zu gestatten. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, die Akten an das Finanzamt am Sitz des Rechtsanwaltes des Beschuldigten zu übersenden, damit dieser dort Akteneinsicht nehmen kann. Es liegt daher kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde einem derartigen Antrag nicht entspricht (Hinweis E , 511/66, VwSlg 7074 A/1967). |
Normen | VwGG §35 Abs1; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 2 | Gerade wegen der Möglichkeit einer Erledigung einer Beschwerde nach § 35 Abs 1 VwGG besteht die Verpflichtung des Bfrs, die konkrete Kausalität eines gerügten Verfahrensmangels für die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die bloße Behauptung, es sei dem Bfr Akteneinsicht nicht gewährt worden genügt - selbst wenn sie zutrifft - nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/18/0326 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130256.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63353