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VwGH 25.05.1988, 87/13/0234

VwGH 25.05.1988, 87/13/0234

Rechtssatz


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Norm
ZustG §9;
RS 1
Die Kündigung einer Vollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird. Eine Zustellvollmacht ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat. (Hinweis auf E vom , 3219/80)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130234.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63347