VwGH 25.05.1988, 87/13/0234
VwGH 25.05.1988, 87/13/0234
Rechtssatz
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Norm | ZustG §9; |
RS 1 | Die Kündigung einer Vollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird. Eine Zustellvollmacht ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat. (Hinweis auf E vom , 3219/80) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130234.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63347