VwGH 16.03.1988, 87/13/0200
VwGH 16.03.1988, 87/13/0200
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung umfaßt der Kreis der durch § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 umschriebenen Aufwendungen die normalen Ausgaben für Bekleidung, Ernährung, Wohnung, Körperpflege und Gesundheitspflege, Bildung, Unterhaltung, Urlaub usw. |
Normen | |
RS 2 | Die normalen Kosten für Wohnung und Bekleidung, welche ein Rechtsanwaltsanwärter an seinem Dienstort hat, stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende außerhalb seines Dienstortes unentgeltlich im Haus seiner Eltern eine Wohnmöglichkeit hat und von seinen Eltern in den Fällen, in welchen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, unentgeltlich verpflegt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130200.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63338