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VwGH 25.05.1988, 87/13/0195

VwGH 25.05.1988, 87/13/0195

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 1
Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten, als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten vornehmlich jene für einen Zweitwohnsitz und für Familienheimfahrten. Die Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung sind hingegen nur insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen genötigt ist, sich außerhalb seines zweiten Haushaltes zu verköstigen und ihm hiedurch Mehrkosten gegenüber jenen Steuerpflichtigen erwachsen, die ebenfalls regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einnehmen (Hinweis auf E , 85/13/0154).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130195.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63337