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VwGH 14.09.1988, 87/13/0184

VwGH 14.09.1988, 87/13/0184

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Gibt ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf (oder veräußert er ihn) und überführt er dabei die noch offenen Betriebsschulden in Privatvermögen, so sind die sich auf Zeiträume nach der Betriebsaufgabe (Betriebsveräußerung) beziehenden Zinsen für solche Schulden zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Aufwendungen (vgl E , 2818/77, VwSlg 5240 F/1978 und E vom , 2075/76, VwSlg 5318 F/1978).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2363/80 E RS 1
Norm
RS 2
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 34 EStG 1972 Einzelfälle, Tz 2, Stichwort "Studium - auswärtiges" und die dort angeführte hg Judikatur) ist der Mehraufwand, der dadurch erwächst, daß Kinder auswärts einem Studium nachgehen müssen, primär durch Kostenvergleich (Aufwand am Studienort gegenüber Aufwand im Haushalt) zu ermitteln und andererseits die "Vergütungssätze des StudienförderungsG....diesem Erfordernis nicht Rechnung tragen". Nehmen sie doch keinerlei Rücksicht auf die für die Berücksichtigung von Aufwendungen gem § 34 EStG 1972 allein maßgebende Situation des jeweiligen Einzelfalles.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130184.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63333