VwGH 05.04.1989, 87/13/0182
VwGH 05.04.1989, 87/13/0182
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres", mit welcher die Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs 3 EStG vorzulegen sind, kann sinnvollerweise nur die ERSTE, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte berichtigte verstanden werden (Hinweis auf E , 84/14/0115). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/16 83/13/0210 1 |
Norm | |
RS 2 | Damit Einkünfte als außerordentliche qualifiziert werden können, ist erforderlich, dass die Tätigkeit, die entlohnt wird, mehrere Jahre, das heißt mehr als zwei Besteuerungszeiträume, umfasst, und zumindest von der übrigen Tätigkeit als Sondertätigkeit klar abgrenzbar ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987130182.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63332