Suchen Hilfe
VwGH 05.04.1989, 87/13/0182

VwGH 05.04.1989, 87/13/0182

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres", mit welcher die Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs 3 EStG vorzulegen sind, kann sinnvollerweise nur die ERSTE, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte berichtigte verstanden werden (Hinweis auf E , 84/14/0115).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/16 83/13/0210 1
Norm
RS 2
Damit Einkünfte als außerordentliche qualifiziert werden können, ist erforderlich, dass die Tätigkeit, die entlohnt wird, mehrere Jahre, das heißt mehr als zwei Besteuerungszeiträume, umfasst, und zumindest von der übrigen Tätigkeit als Sondertätigkeit klar abgrenzbar ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130182.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63332