VwGH 14.09.1988, 87/13/0180
VwGH 14.09.1988, 87/13/0180
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Mit dem Kraftfahrzeugpauschale sind nur die MEHRkosten abgegolten, die einem Steuerpflichtigen erwachsen, der statt eines Massenbeförderungsmittels sein eigenes Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. Die fiktiven Kosten des Massenbeförderungsmittels sind daher zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob das Massenbeförderungsmittel mit Rücksicht auf Beginn und Ende der Dienstzeit des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet werden könnte oder ob dies nicht der Fall ist (Hinweis E , 860/72, VwSlg 4452 F/1972). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/13/0243 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Bezüglich einer Wegstrecke, auf welcher ein Massenbeförderungsmittel nicht verkehrt, weshalb Fahrkosten irgendwelcher Art für ein solches Beförderungsmittel unter keinen Umständen anfallen können, sind fiktive Beförderungskosten nicht zu ermitteln und daher entsprechende Beträge neben der Kraftfahrzeugpauschale auch nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130180.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63331