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VwGH 14.09.1988, 87/13/0180

VwGH 14.09.1988, 87/13/0180

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Mit dem Kraftfahrzeugpauschale sind nur die MEHRkosten abgegolten, die einem Steuerpflichtigen erwachsen, der statt eines Massenbeförderungsmittels sein eigenes Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. Die fiktiven Kosten des Massenbeförderungsmittels sind daher zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob das Massenbeförderungsmittel mit Rücksicht auf Beginn und Ende der Dienstzeit des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet werden könnte oder ob dies nicht der Fall ist (Hinweis E , 860/72, VwSlg 4452 F/1972).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0243 E RS 1
Norm
RS 2
Bezüglich einer Wegstrecke, auf welcher ein Massenbeförderungsmittel nicht verkehrt, weshalb Fahrkosten irgendwelcher Art für ein solches Beförderungsmittel unter keinen Umständen anfallen können, sind fiktive Beförderungskosten nicht zu ermitteln und daher entsprechende Beträge neben der Kraftfahrzeugpauschale auch nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63331