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VwGH 09.11.1988, 87/13/0177

VwGH 09.11.1988, 87/13/0177

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §17;
EStG 1972 §4 Abs3;
RS 1
Wenn der Überschuß einer im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes forstwirtschaftlich genutzten Fläche iSd § 17 EStG iVm der auf Grund der Ermächtigung dieser Norm erlassenen maßgebenden V gem § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln ist, dann hat die Überschußermittlung grundsätzlich durch Gegenüberstellung der nachgewiesenen Betriebseinnahmen mit den nachgewiesenen Betriebsausgaben zu erfolgen.
Norm
EStG 1972 §37 Abs2 Z5 lita;
RS 2
Eine außerordentliche Waldnutzung liegt nur hinsichtlich des so genannten Überhiebes (der Überschlägerung) vor. Überhieb ist der über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehende Teil der im Kalenderjahr vorgenommenen Schlägerungen.
Norm
EStG 1972 §37 Abs2 Z5 lita;
RS 3
Eine nachhaltige regelmäßige Nutzung kommt nur in einem "Nachhaltsbetrieb" bei dem, der Umtriebszeit entsprechend, die einzelnen Altersklassen des Forstbestandes weitgehend gleich stark vertreten sind und daher eine jährliche nachhaltige Nutzung ermöglichen, in Betracht. Bei den aussetzenden Betrieben - in der Regel kleinere Forste oder Bauernwälder -, die nur Baumbestände einer oder weniger Altersklassen besitzen, ist eine nachhaltige regelmäßige Nutzung mangels entsprechenden Baumbestandes nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nicht möglich. Bei ihnen können, abgesehen von geringen Durchforstungserträgen, Nutzungen nur in größeren Zeitabständen erfolgen, sodass mit Ausnahme dieser Durchforstungserträge, alle von diesen Betrieben erzielten Nutzungen (vor allem die in Abständen von Jahrzehnten auftretenden Kahlschlägerungen) - ohne dass es in diesen Fällen des Nachweises besonderer wirtschaftlicher Gründe wie sonst grundsätzlich bedürfen würde - als außerordentliche Waldnutzungen anzusehen sind.
Norm
EStG 1972 §37 Abs2 Z5 lita;
RS 4
Der Hinweis des Abgabepflichtigen, dass vom Aussetzen der Christbaumpflanzen bis zur Verwertung derselben als Christbäume 10 bis 15 Jahre vergehen, ändert nichts an der Tatsache, dass das Christbaumgeschäft in diesem Fall eine nachhaltige regelmäßige Nutzung des forstwirtschaftlichen Betriebes des Abgabepflichtigen, nicht aber eine außerordentliche Waldnutzung iSd § 37 Abs 2 Z 5 lit a EstG darstellt, weil ja damit nicht gesagt wird, dass im Betrieb des Abgabepflichtigen nicht, der Umtriebszeit entsprechend, die einzelnen Altersklassen des betreffenden Forstbestandes weitgehend gleich stark vertreten sind und daher eine jährliche Nutzung möglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6364 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63330