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VwGH 21.09.1988, 87/13/0176

VwGH 21.09.1988, 87/13/0176

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;
RS 1
Die Bildung einer Investitionsrücklage gem § 9 EStG 1972 nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt bedeutet keine Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 erster Satz EStG 1972, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle. Eine solche Änderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde (Hinweis E , 2597/79).
Norm
EStG 1972 §4 Abs2;
RS 2
Eine Bilanzänderung kann aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein; nur müssen diese in dem UNTERNEHMEN gelegen sein, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet (Hinweis auf E , 1551/60, VwSlg 2370 F/1961) und dürfen sich nicht auf das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Verminderung sonst von ihm zu entrichtender Steuern beschränken. Trifft letzteres zu, liegt die Versagung der Zustimmung zu einer nur aus solchen Gründen beantragten Bilanzänderung im Sinne des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1345/76 E VwSlg 5037 F/1976 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130176.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63329