Suchen Hilfe
VwGH 25.05.1988, 87/13/0159

VwGH 25.05.1988, 87/13/0159

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7;
RS 1
Der Firmenwert unterliegt dann der Abnutzung, wenn er auf persönliche Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen ist. Solange die Person, die einer (in der Werbebranche tätigen) Kommanditgesellschaft einen Kundenstock zur Nutzung überlassen hat, als Kommanditist an dieser Gesellschaft beteiligt und als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH tätig ist, ist der Kundenstock nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln. Eine durch den Ausfall des größten Kunden bedingte Wertminderung kann nur in der Form der Teilwertabschreibung berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6328 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130159.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63324