VwGH 25.05.1988, 87/13/0159
VwGH 25.05.1988, 87/13/0159
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Firmenwert unterliegt dann der Abnutzung, wenn er auf persönliche Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen ist. Solange die Person, die einer (in der Werbebranche tätigen) Kommanditgesellschaft einen Kundenstock zur Nutzung überlassen hat, als Kommanditist an dieser Gesellschaft beteiligt und als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH tätig ist, ist der Kundenstock nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln. Eine durch den Ausfall des größten Kunden bedingte Wertminderung kann nur in der Form der Teilwertabschreibung berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6328 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130159.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63324