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VwGH 29.03.1989, 87/13/0156

VwGH 29.03.1989, 87/13/0156

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Mehrere voneinander verschiedene öffentliche Kassen derselben Gebietskörperschaft gelten als mehrere Arbeitgeber. Zahlt eine einzige öffentliche Kasse mehrere Bezüge an einen Arbeitnehmer aus, muß der Steuerabzug einheitlich vorgenommen werden, ausgenommen es kommt die Sonderbestimmung des § 71 EStG 1972, wenn neben einem Aktivbezug ein Pensionsbezug ausgezahlt wird, zum Zuge.
Norm
RS 2
Als öffentliche Kasse, die Bezüge auszahlt, ist jene Kasse anzusehen, die die Bezüge anweist, verrechnet und die gesetzlichen Abzüge vornimmt (Hinweis E , 3145/79). Der öffentliche Arbeitgeber soll in der Gestaltung seines Kassenwesens nicht auf allfällige Pflichten als einheitlicher Arbeitgeber sehen müssen. Aufgabe des § 85 EStG 1972 ist es, der öffentlichen Hand eine nach verwaltungstechnischen Gesichtspunkten zweckmäßige Organisation ihres Kassenwesens zu ermöglichen (Hinweis auf E , VfSlg 10309).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130156.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63323

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