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VwGH 23.03.1988, 87/13/0148

VwGH 23.03.1988, 87/13/0148

Rechtssatz


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Norm
BewG 1955 §64 Abs1;
RS 1
Abfertigungsansprüche entstehen erst dann, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die positiven und negativen Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch gegeben sind. Solange nicht sämtliche, sondern nur einige Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch verwirklicht sind, ist der Anspruch des Dienstnehmers und damit die Schuld des Dienstgebers nicht entstanden, sodaß eine Berücksichtigung von Rückstellungen für Abfertigungen als Schulden bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht in Betracht kommt (Hinweis E , 81/17/0048).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6306 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63322