VwGH 23.03.1988, 87/13/0148
VwGH 23.03.1988, 87/13/0148
Rechtssatz
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Norm | BewG 1955 §64 Abs1; |
RS 1 | Abfertigungsansprüche entstehen erst dann, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die positiven und negativen Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch gegeben sind. Solange nicht sämtliche, sondern nur einige Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch verwirklicht sind, ist der Anspruch des Dienstnehmers und damit die Schuld des Dienstgebers nicht entstanden, sodaß eine Berücksichtigung von Rückstellungen für Abfertigungen als Schulden bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht in Betracht kommt (Hinweis E , 81/17/0048). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6306 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130148.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63322