VwGH 06.04.1988, 87/13/0131
VwGH 06.04.1988, 87/13/0131
Rechtssatz
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Norm | VermStG §3 Abs1 Z3; |
RS 1 | Ein Kabelfernsehbetrieb, auch wenn er - wie der in Rede stehende - ausschließlich einer Gebietskörperschaft gehört, wird daher nur dann als ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen iSd § 3 Abs 1 Z 3 VermStG anzusehen sein, wenn die oben angeführten Merkmale auf ihn zutreffen; dh, wenn seine Beförderungsleistungen jederzeit einer unbegrenzten Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wie dies auf dem Gebiet der Personenbeförderung und Güterbeförderung etwa bei Eisenbahnen, Straßenbahnen und ähnlichen Einrichtungen der Fall ist und wenn er ferner verpflichtet ist, seinen Betrieb im Interesse der Versorgung der Allgemeinheit (Hinweis E , 586/76), mit Nachrichten ordnungsgemäß einzurichten und aufrechtzuerhalten, die Beförderung bzw Vermittlung dieser Nachrichten grundsätzlich mit den ihm zur Verfügung stehenden normalen, regelmäßigen, technischen und organisatorischen Mitteln durchzuführen sowie wenn die von ihm anzuwendenden Tarife behördlicherseits festgelegt wurden. Andernfalls wäre der Kabelfernsehbetrieb ungeachtet des Umstandes, daß er im Rahmen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, das unbestrittenermaßen als solches von der Vermögensteuer befreit ist, ausgeübt wird, mit dem ihm zuzuordnenden Vermögen der Vermögensteuer zu unterwerfen (Hinweis E , 586/76). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/13/0125 E VwSlg 6124 F/1986 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130131.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63319