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VwGH 11.11.1987, 87/13/0129

VwGH 11.11.1987, 87/13/0129

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Weiters ist dann, wenn eine Tätigkeit länger als eine Woche an einem bestimmten Ort ausgeübt wird, dieser Ort als Arbeitsstätte anzusehen.
Normen
RS 2
Eine "Reise" im Sinne der beiden Pauschalierungsregelungen des § 4 Abs 5 EStG 1972 und des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (Hinweis E , 1816/59, VwSlg 2201 F/1960).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0087 E RS 1
Normen
RS 3
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm ist keine Reise.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0151 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63317