VwGH 17.02.1988, 87/13/0116
VwGH 17.02.1988, 87/13/0116
Rechtssätze
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Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 1 | Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß aber in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, wobei alle vom Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte (hier: vorgelegte Detailbelege zu den geltend gemachten Betriebsausgaben) zu berücksichtigen sind. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Das vom Gesetz geforderte Bestreben, ein der Realität möglichst nahe kommendes, auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmendes Schätzunsergebnis zu erzielen, erfordert, daß die Behörde sich mit Belegen auseinandersetzt, die der Bf im Berufungsverfahren zum Nachweis der strittigen, von ihm immer als Betriebsausgaben bezeichnete und daher ausschließlich seiner Tätigkeit aus selbständiger Arbeit zugeordneten Aufwendungen vorgelegt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63312