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VwGH 30.09.1987, 87/13/0111

VwGH 30.09.1987, 87/13/0111

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 1
Der Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1972 setzt ein "Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (hier: geleistete Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0180 E VwSlg 6222 F/1980 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130111.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63311