VwGH 11.11.1987, 87/13/0106
VwGH 11.11.1987, 87/13/0106
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Quittung ist kein Bescheid. |
Norm | |
RS 2 | Die Wertung einer Eingabe als eines auf einen Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO gerichteten Antrages setzt voraus, daß ihr Inhalt erkennen läßt, welchen Tilgungstatbestand der Antragesteller gegenüber seinen aus den Abgabenbescheiden erwachsenen Zahlungsverpflichtungen geltend machen will. |
Norm | |
RS 3 | Im Vollstreckungsverfahren erhobene Einwendungen gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch sind nach § 12 Abs 1 AbgEO nur insoferne zulässig, als sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels entstanden sind. |
Norm | |
RS 4 | § 113 BAO verpflichtet die Behörde nicht, bereits die Einbringung eines unbegründeten oder unzulässigen Antrages als ein Verlangen der betreffenden Partei anzusehen, über alle sonst möglichen, zulässigen oder zweckmäßigen Verfahrensschritte belehrt zu werden. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987130106.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63309