Suchen Hilfe
VwGH 11.11.1987, 87/13/0106

VwGH 11.11.1987, 87/13/0106

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Eine Quittung ist kein Bescheid.
Norm
RS 2
Die Wertung einer Eingabe als eines auf einen Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO gerichteten Antrages setzt voraus, daß ihr Inhalt erkennen läßt, welchen Tilgungstatbestand der Antragesteller gegenüber seinen aus den Abgabenbescheiden erwachsenen Zahlungsverpflichtungen geltend machen will.
Norm
RS 3
Im Vollstreckungsverfahren erhobene Einwendungen gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch sind nach § 12 Abs 1 AbgEO nur insoferne zulässig, als sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels entstanden sind.
Norm
RS 4
§ 113 BAO verpflichtet die Behörde nicht, bereits die Einbringung eines unbegründeten oder unzulässigen Antrages als ein Verlangen der betreffenden Partei anzusehen, über alle sonst möglichen, zulässigen oder zweckmäßigen Verfahrensschritte belehrt zu werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130106.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63309