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VwGH 08.02.1989, 87/13/0095

VwGH 08.02.1989, 87/13/0095

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
RS 1
Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen ist künstlerisch, wenn er Leistungen erbringt, in denen sich seine individuelle Anschauung und Gestaltungskraft widerspiegeln und die eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. An einer solchen Leistung fehlt es, wenn sich der Abgabepflichtige an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen des Auftraggebers halten muß, sodaß ihm kein genügender Raum für eine schöpferische Leistung bleibt, wenn die Erzeugnisse des Abgabepflichtigen nur dem Geschmack der Masse, einer neuen Moderichtung, einem neuen Stilgefühl, etc folgen und damit nicht Ausdruck der individuellen Anschauung und Gestaltungskraft sind, wenn der Abgabepflichtige die Formgebung aus dem allgemeinen Formenschatz nimmt oder auf bekannte Vorbilder zurückgreift, oder wenn Erzeugnisse des Abgabepflichtigen nicht die künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0089 E RS 1
Normen
BAO §177 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
RS 2
Zur Feststellung, ob die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen künstlerisch ist, mag es rätlich sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige hat dabei Werke zu begutachten, die durch jene Tätigkeit geschaffen wurden, um deren Qualifikation es geht. Ist das Sachverständigengutachten mangelhaft, zB weil es nicht alle nach dem erteilten Auftrag zu begutachtenden Werke berücksichtigt, oder weil es unschlüssig scheint, muß eine Ergänzung veranlaßt oder, wenn dies nicht möglich ist, ein anderes Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63304