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VwGH 14.10.1987, 87/13/0077

VwGH 14.10.1987, 87/13/0077

Rechtssätze


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Norm
BAO §303 Abs1 litb;
RS 1
Eine Zeugenaussage stellt nur dann ein Beweismittel dar, das ohne Verschulden der Partei von dieser im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, wenn die Partei bisher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand keine Kenntnis hatte, daß der Zeuge zweckdienliche Aussagen in bezug auf das Beweisthema hätte machen können, oder wenn der Zeugenaussage Hindernisse entgegenstanden, deren Beseitigung der Partei nicht möglich war bzw ihr nicht zugemutet werden konnte.
Norm
BAO §303 Abs1 litb;
RS 2
Die Abstandnahme von der Einvernahme eines Zeugen durch die Behörde hätte unter Umständen als Verfahrensmangel gewertet werden und daher allenfalls zur Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den VwGH führen können. Bei Unterlassung einer VwGH-Beschwerde oder in Fällen, in denen ein verwaltungsgerichtliches Verfahren infolge nicht ordnungsmäßiger Behebung von Mängeln eingestellt wird, kann aber ein derartiger Verfahrensmangel nicht mit Erfolg in einen Wiederaufnahmsgrund umgedeutet werden, weil es sich dabei aus der Sicht des Bf nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63296