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VwGH 08.06.1988, 87/13/0068

VwGH 08.06.1988, 87/13/0068

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §20 Abs2;
KStG 1966 §10;
KStG 1966 §17;
RS 1
Der vom Gesetz geforderte unmittelbare wirtschaftliche und nach der hg Rechtsprechung nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzende Zusammenhang besteht auch zwischen gem § 10 KStG 1966 steuerfreien Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen (im folgenden kurz "Schachtelgewinne" genannt) und den Zinsen, die für eine zum Erwerb der Schachtelbeteiligung eingegangene Schuld zu entrichten sind. Stehen doch diese Zinsen, welche den Bezug der Schachtelgewinne ermöglichen, mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang als mit den Schachtelgewinnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0051 E RS 3
Normen
EStG 1972 §20 Abs2;
KStG 1966 §10;
KStG 1966 §17;
RS 2
Es widerspricht dem normativen Gehalt des § 17 KStG 1966 - wonach fehlender Steuerpflicht auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht - wenn Aufwendungen derselben Art abzugsfähig sein sollen, weil ihnen steuerfreie Einnahmen nicht im selben, sondern zB erst im nächsten Jahr gegenüberstehen. Es werden also Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen objektiv in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht deshalb abzugsfähig, weil im selben Jahr keine steuerfreien Einnahmen anfallen. Hängen Aufwendungen ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammen, so ist ihr Abzug nach der Zielsetzung des § 17 KStG schlechthin verwehrt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0051 E VwSlg 6291 F/1988 RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63293