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VwGH 16.09.1987, 87/13/0058

VwGH 16.09.1987, 87/13/0058

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §8 Abs2 Z1 lita;
RS 1
Bei einer abgesondert vom Wohngebäude errichteten Garage handelt es sich nicht um ein für Wohnzwecke (betriebszugehöriger Arbeitnehmer) bestimmtes Gebäude. Auch in einer Zeit wachsender Motorisierung zählt die Einstellung von Kfz in einer Garage nicht zu den Tätigkeiten, die gewöhnlich innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63289