VwGH 21.09.1988, 87/13/0033
Entscheidungsart: ErkenntnisVS
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §37 Abs3 |
RS 1 | Weder die Wendung im § 37 Abs 3 EStG, "Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens", noch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (501 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X GP), "der Enteignungsentschädigungen sind bei den bisherigen Eigentümern der Wirtschaftsgüter steuerpflichtige Betriebseinnahmen", sprechen zwingend dafür, daß es bei der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes keine gesonderte Behandlung der Enteignungsentschädigung geben darf. Vielmehr soll dadurch nur verdeutlicht werden, daß die Begünstigung für Enteignungsentschädigungen auf Entschädigungsbeträge für andere Güter als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nicht anwendbar ist). |
Norm | EStG 1972 §37 Abs3 |
RS 2 | Die Auffassung, die Begünstigung für Enteignungsentschädigungen sei lediglich dann anwendbar, wenn durch den Entschädigungsbetrag eine Ersatzbeschaffung erleichtert werden könne, was aber nur im bestehenden Betrieb möglich sei, ist zu eng. Abgesehen davon, daß § 37 Abs 3 EStG keinen Anhaltspunkt dafür bietet, die Gewährung der Begünstigung für Enteignungsentschädigungen von der - wohl immer nur - angenommenen Verwendung des Entschädigungsbetrages abhängig zu machen, wäre es nicht einsichtig, die Begünstigung zu bejahen, wenn der Betrieb bestehen bleibt, sie aber sofort zu verneinen, wenn der Betrieb - vielleicht gerade zufolge des Enteignungsverfahrens - veräußert oder aufgegeben und ein anderer Betrieb gegründet wird. |
Norm | EStG 1972 §37 Abs3 |
RS 3 | Für die Begünstigung für Enteignungsentschädigungen ist es nach dem Wortlaut des § 37 Abs 3 EStG nicht erforderlich, daß - nur - einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden. Mangels einer solchen Einschränkung kann es keinen Unterschied machen, ob nur einzelne oder alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens betroffen sind. |
Normen | |
RS 4 | § 37 Abs 3 EStG ist die gegenüber § 37 Abs 2 Z 2 EStG vorrangige Spezialvorschrift (Hinweis E , 1188/78). |
Normen | |
RS 5 | Die Begünstigung des § 37 Abs 3 EStG ist nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem weiterhin fortgeführten Betrieb einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden, sondern auch dann, wenn eine solche Enteignung oder Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu einer Betriebsaufgabe führt. In einem solchen Fall ist der Steuersatz des § 37 Abs 3 EStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 EStG ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes anzuwenden, und der Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG auf den Veräußerungsgewinn des übrigen Betriebsvermögens. |
Entscheidungstext
Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
3383/79 E RS 1;
3423/78 E VwSlg 5337 F/1979 RS 1;
(RIS: abgv)
Besprechung in:
AnwBl 1988/12, 679;
ÖStZB 1989/193;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, DDr. Jakusch, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde 1) der A, in W, 2) des B in W und 3) der C in W, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/1 - 1105/86, betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin, deren Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin waren, betrieb eine Werkzeug- und Möbelfabrik. Sie veräußerte zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens an die Österreichischen Bundesbahnen am das Betriebsgrundstück und gab den Betrieb, dessen wesentliche Grundlage dieses Grundstück war, mit auf.
In der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 1983 und der dazu gegebenen Erläuterung gab die Erstbeschwerdeführerin den aus der Veräußerung des Betriebsgrundstückes erzielten Gewinn mit S 64,733.640,-- und den steuerpflichtigen Gesamtgewinn mit S 59,498.916,-- an; sie beantragte, „ den gesamten steuerpflichtigen Gewinn 1983 in der Höhe von S 59,498.916,-- als Betriebsaufgabegewinn gewerbesteuerfrei zu belassen und abzüglich des Freibetrages von S 100.000,-- den verbleibenden Betrag von S 59,398.916,-- dem Viertelsteuersatz gemäß § 37 Abs. 3 EStG 1972 zu unterziehen“.
Das Finanzamt stellte im Gewinnfeststellungsbescheid 1983 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 59,398.916,-- fest und erklärte, daß diese Einkünfte - insgesamt - „Einkünfte im Sinne der §§ 37 (2) oder 38 EStG 1972“ sind.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung. Das von den österreichischen Bundesbahnen eingeleitete Enteignungsverfahren sei durch den Verkauf der Betriebsliegenschaft abgewendet worden. Da „nicht von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch gemacht wurde, sind alle Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 EStG erfüllt; die Einkommensteuer ist daher mit dem Viertelsteuersatz“ - und nicht mit dem halben Einkommensteuersatz - „zu berechnen“. Es sei nicht einzusehen, warum jemand, dem ein so wichtiges betriebliches Wirtschaftsgut enteignet werde, daß er sich zur Betriebsaufgabe entschließe, steuerlich schlechtergestellt sein soll, wie derjenige, der trotz der Enteignung in der Lage sei, das Unternehmen weiterzuführen.
Die Finanzlandesdirektion wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung diese Berufung ab. Die Enteignung oder Veräußerung von Anlagegütern wegen drohender Enteignung führe nur in einem fortbestehenden Betrieb zur Begünstigung des § 37 Abs. 3 EStG 1972. Diese besondere Begünstigung könne selbst dann nicht Platz greifen, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens allein das Substrat eines veräußerten Betriebes ausmachen, weil eben auch in diesem Fall die Veräußerung der Anlagegüter wegen drohender Enteignung nicht im Rahmen eines weiterbestehenden Betriebes erfolge. Auf dem Boden dieser Rechtsmeinung könne § 37 Abs. 3 EStG 1972 umsoweniger zur Anwendung kommen, wenn die Veräußerung eines Anlagegutes wegen drohender Enteignung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolge. Es sei auch nach dem Gleichheitsgrundsatz unbedenklich, § 37 Abs. 3 EStG 1972 bei einer Betriebsaufgabe nicht zum Zug kommen zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt notwendiger Nachschaffungen für enteignete bzw. enteignungsbedrohte Anlagegüter als Grundlage für die weitere Betriebsführung, also unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung bestehender Betriebe, erscheine vielmehr eine besondere Begünstigung fortgeführter Betriebe sachlich durchaus gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer behaupten in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde - deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. B 755/86-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat -, sie erachten sich in ihrem Recht auf Anwendung des Viertelsteuersatzes bei der Errechnung der Einkommensteuer für die Enteignungsentschädigung verletzt. Das Erfordernis des enteignungsbedingten Verkaufes einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sei ebensowenig im Gesetz enthalten wie das Erfordernis einer Betriebsfortführung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen verstärkten Senat (§ 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG) über diese Beschwerde erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 ist, wenn im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33 leg. cit.) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 leg. cit. und Einkünfte im Sinne des § 31 leg. cit. außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 37 Abs. 1 leg. cit.
Gemäß § 37 Abs. 3 EStG 1972 ist, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden, die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 leg. cit. ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der elfte des sich nach § 37 Abs. 1 leg. cit. ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 leg. cit. Gebrauch gemacht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 3423/78, und vom , Zl. 3383/79, aus, daß § 37 Abs. 3 EStG 1972 (früher § 34 Abs. 4 EStG 1967) nur in Betracht kommen könne, wenn ein Anlagegut nicht im Zuge einer Betriebsveräußerung, sondern in einem fortgeführten Betrieb enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werde. Daß bei Enteignung oder Veräußerung eines Betriebes wegen drohender Enteignung keine besondere weitere Begünstigung vorgesehen sei, erhelle daraus, daß § 37 Abs. 3 EStG 1972 (früher § 34 Abs. 4 EStG 1967) eine solche besondere Begünstigung nur bei Enteignung oder Veräußerung wegen drohender Enteignung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - und nicht von Betrieben - normiere. Unter dem Gesichtspunkt notwendiger Nachschaffung für enteignete bzw. enteignungsbedrohte Anlagegüter als Grundlage für die weitere Betriebsführung, also unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung bestehender Betriebe, erscheine eine besondere Begünstigung fortgeführter Betriebe sachlich durchaus gerechtfertigt.
An dieser Rechtsprechung ist nicht weiter festzuhalten.
Weder die Wendung im § 37 Abs. 3 EStG 1972, „Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens“, noch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (501 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP), „die Enteignungsentschädigungen sind bei den bisherigen Eigentümern der Wirtschaftsgüter steuerpflichtige Betriebseinnahmen“, sprechen zwingend dafür, daß es bei der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes keine gesonderte Behandlung der Enteignungsentschädigung geben darf. Vielmehr soll dadurch nur verdeutlicht werden, daß die Begünstigung für Enteignungsentschädigungen auf Entschädigungsbeträge für andere Güter als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nicht anwendbar ist.
Die Auffassung, die Begünstigung für Enteignungsentschädigungen sei lediglich dann anwendbar, wenn durch den Entschädigungsbetrag eine Ersatzbeschaffung erleichtert werden könne, was aber nur im bestehenden Betrieb möglich sei, ist zu eng. Abgesehen davon, daß § 37 Abs. 3 EStG 1972 keinen Anhaltspunkt dafür bietet, die Gewährung der Begünstigung für Enteignungsentschädigungen von der - wohl immer nur - angenommenen Verwendung des Entschädigungsbetrages abhängig zu machen, wäre es nicht einsichtig, die Begünstigung zu bejahen, wenn der Betrieb bestehen bleibt, sie aber sofort zu verneinen, wenn der Betrieb - vielleicht gerade zufolge des Enteignungsverfahrens - veräußert oder aufgegeben und ein anderer Betrieb gegründet wird.
Für die Begünstigung für Enteignungsentschädigungen ist es nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 EStG 1972 auch nicht erforderlich, daß - nur - einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden. Mangels einer solchen Einschränkung kann es keinen Unterschied machen, ob nur einzelne oder alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens betroffen sind.
Der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes wird unter den außerordentlichen Einkünften im § 37 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 genannt, die Enteignungsentschädigung hingegen im § 37 Abs. 3 leg. cit. Auch das zeigt - was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1188/78, wenngleich mit Beziehung auf § 37 Abs. 2 Z. 5 lit. b leg. cit. aussprach -, daß § 37 Abs. 3 leg. cit. die gegenüber § 37 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorrangige Spezialvorschrift ist.
Die Begünstigung des § 37 Abs. 3 EStG 1972 ist daher nicht nur dann anzuwenden, wenn in einem weiterhin fortgeführten Betrieb einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enteignet oder wegen drohender Enteignung veräußert werden, sondern auch dann, wenn eine solche Enteignung oder Veräußerungskosten einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu, einer Betriebsaufgabe führt. In einem solchen Fall ist der Steuer atz des § 37 Abs. 3 leg. cit. auf den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 leg. cit. ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes anzuwenden, und der Steuersatz des § 37 Abs. 1 leg. cit. auf den Veräußerungsgewinn des übrigen Betriebsvermögens.
Der angefochtene Bescheid - der der bisherigen Rechtsprechung folgt - ist deshalb - unter 4bstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 6353 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130033.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-63283