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VwGH 20.01.1988, 87/13/0026

VwGH 20.01.1988, 87/13/0026

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Enden in einem und demselben Kalenderjahr sowohl ein volles Wirtschaftsjahr als auch ein Rumpfwirtschaftsjahr desselben Betriebes, dann sind die Gewinne beider Wirtschaftsjahre im Einkommen des Veranlagungszeitraumes zu erfassen. In diesem Sinn ist auch, wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr vor dem Tod eines Steuerpflichtigen endet, diesem neben dem Gewinn dieses Wirtschaftsjahres im Veranlagungszeitraum auch der Gewinn aus der Zeit zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres und dem Todestag zuzurechnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63278