VwGH 06.09.1988, 87/12/0182
VwGH 06.09.1988, 87/12/0182
Rechtssätze
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Normen | SAG §11 Abs2; SAG §3 Abs3; |
RS 1 | Auch der Transporteur, der vom Sonderabfallerzeuger (§ 3 Abs 2 SAG) Sonderabfälle abholt oder entgegennimmt, wird dadurch Sonderabfallbesitzer iS des § 3 Abs 3 SondAbfG. |
Normen | SAG §11 Abs2; SAG §3 Abs3; |
RS 2 | Die Zielsetzung des SonderabfallG, eine ordnungsgemäße Entsorgung der vom Standpunkt des Umweltschutzes bedeutsamen gefährlichen Abfälle aus Industrie und Gewerbe sicherzustellen, gebietet es, bei der Prüfung der Verlässlichkeit einen strengen Maßstab anzulegen. |
Norm | SAG §3 Abs3; |
RS 3 | Unterlässt jemand trotz Vorhaltes eines vertretbaren Rechtsstandpunktes der Behörde zur Frage, ob auch der Transporteur Sonderabfallbesitzer ist, bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtsfrage die vorgesehenen Begleitscheine den Bestimmungen der SAG gem den Behörden vorzulegen, obwohl ihm die Behörde vorher für diesen Fall die Abweisung seines Antrages auf Genehmigung der Sammlung von überwachungsbedürftigen Sonderabfällen angekündigt hatte, so begründet dieses Verhalten den Mangel der Verlässlichkeit iSd Gesetzes. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12754 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987120182.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63271