VwGH 20.04.1989, 87/12/0157
VwGH 20.04.1989, 87/12/0157
Rechtssätze
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Normen | BDG 1979 §37; GehG 1956 §25; |
RS 1 | Für eine Unterweisungstätigkeit während der Dienstzeit gebührt auch dann keine Nebentätigkeitsvergütung, wenn die Tätigkeit ihrem Inhalt nach nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Beamten obliegenden dienstlichen Aufgaben steht. Ohne Belang für den Anspruch ist auch, ob es sich bei der Unterweisungstätigkeit um eine "berufsbegleitende Fortbildung" iS eines Erlasses handelt, für die danach eine Vergütung zusteht, ob anderen Beamten für ähnliche Tätigkeiten solche Vergütungen zuerkannt werden und ob dem Beamten (nicht bescheidförmige) Zusagen gemacht wurden (Hinweis E , 87/12/0041). |
Normen | |
RS 2 | Hat der Beamte für den Teil der von ihm als Nebentätigkeit gewerteten Tätigkeit (Vorbereitung der Unterweisungen), den er außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden verrichtet hat, Überstundenvergütungen angesprochen und auch erhalten, so hätte er über die Rechtmäßigkeit der von ihm später empfangenen Nebentätigkeitsvergütung für die während der Dienstzeit ausgeübte Unterweisungstätigkeit zumindest Zweifel haben müssen; die Gutgläubigkeit beim Empfang dieser Vergütung ist daher zu verneinen. |
Normen | |
RS 3 | Die Nebentätigkeitsvergütung gebührt zwar kraft G, bedarf aber zu ihrer Konkretisierung der bescheidmäßigen Bemessung. Dennoch ist der abgefochtene Bescheid, der keine bescheidmäßige Bemessung enthält, nicht schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn der Anspruch des Beamten auf die im Beschwerdefall strittige öff rechtliche Leistung dem Grund nach und damit zur Gänze verneint wurde und dies auch im Spruch des mit den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit übernommenen erstinstanzlichen Bescheides durch die Wendung "zu Unrecht unter dem Titel .... empfangenen Betrag" zum Ausdruck kam. (Hinweis auf E , 82/12/0022) |
Normen | |
RS 4 | Für die Anspruchsberechtigung des Beamten, auf eine Nebentätigkeitsvergütung für eine Unterweisungstätigkeit ist es unerheblich, ob anderen Beamten für ähnliche Tätigkeiten Nebentätigkeitsvergütungen zuerkannt wurden (Hinweis auf E , 87/12/0041). |
Normen | |
RS 5 | Wenn auch § 37 BDG hinsichtlich der Abgrenzung einer Nebentätigkeit von dienstlichen Aufgaben auslegungsbedürftig ist und daher ein insofern unterlaufender Irrtum der auszahlenden Stelle nicht von vornherein objektiv erkennbar ist (Hinweis E vom , 82/12/0022), so ist doch die Regelung der Nebentätigkeitsvergütung durch § 25 GehG iVm § 37 BDG insofern klar, als für die in § 37 BDG umschriebene Nebentätigkeit (wie immer sie von dienstlichen Aufgaben abzugrenzen ist) nach § 25 GehG (sofern nicht eine Entlohnung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Betracht kommt) "eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung" und nicht eine für die Verrichtung dienstlicher Aufgaben vorgesehene Vergütung gebührt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987120157.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63269