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VwGH 18.04.1988, 87/12/0108

VwGH 18.04.1988, 87/12/0108

Rechtssätze


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Norm
GehG 1956 §25 Abs1;
RS 1
"Ein wesentliches Begriffsmerkmal einer Nebentätigkeit besteht darin, dass noch eine weitere Tätigkeit" für den Bund ausgeübt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es aber überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem ihm nach seinem Arbeitsplatz obliegenden Dienstpflichten steht, ANSTELLE seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistung ausübt. (Hinweis auf E vom , 0422/76, vom , 2860/79, VwSlg 9271 A/1977)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0084 E RS 1
Normen
BDG 1979 §37;
GehG 1956 §25 Abs1;
RS 2
Maßgebend für einen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung ist nicht die Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten, sondern ob es sich bei der Tätigkeit um eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis gehandelt hat (Hinweis auf E , 81/12/0175).
Normen
BDG 1979 §37;
GehG 1956 §25 Abs1;
RS 3
Eine auf Grund erteilter Weisung im Rahmen der Normaldienstzeit ausgeübte - im Wirkungsbereich der Dienststelle des Beamten gelegene - Schulungstätigkeit, kann unabhängig davon, ob der Beamte für die Erledigung seiner ihm sonst übertragenen Aufgaben Mehrleistungen erbringen musste oder nicht, nicht als Nebentätigkeit gewertet werden.
Norm
BDG 1979 §37 Abs1;
RS 4
§ 37 BDG darf auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG nicht die Bedeutung beigemessen werden, da eine Mehrbelastung für den Beamten eine Nebentätigkeit darstelle. Eine Mehrbelastung ist - soferne die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten.
Normen
AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
RS 5
§ 4 Beglaubigungsverordnung verlangt die eigenhändige Unterfertigung des Beglaubigungsvermerkes. Auf die Leserlichkeit des Namens des Beglaubigenden kommt es nicht an (Hinweis auf E , 85/11/0063).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0085 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
Vwslg 12703 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120108.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63267

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