VwGH 15.02.1988, 87/12/0102
VwGH 15.02.1988, 87/12/0102
Rechtssätze
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Norm | AVG §68 Abs1; |
RS 1 | Weist die Erledigung einer Behörde nicht die Eigenschaften eines Bescheides auf (Hinweis auf E , 0934, VwSlg 9458 A/1977), sondern stellt diese eine bloße Mitteilung dar, so darf sich die Behörde nicht auf die Rechtskraft eines (hiedurch) in derselben Sache ergangenen Bescheides berufen. |
Normen | AVG §56; BMG 1973 §3 Z5; |
RS 2 | Einer Auskunft fehlt das Element einer behördlichen Festlegung von Rechten oder Pflichten und ist somit ein Gegenstand, der eines Bescheides nicht fähig ist. Da der Antrag des Beamten darauf gerichtet war, ihm eine bestimmte Auskunft in bescheidmäßiger Form zu erteilen, war die Zurückweisung dieses unzulässigen Antrages nicht rechtswidrig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987120102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63264