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VwGH 25.04.1988, 87/12/0097

VwGH 25.04.1988, 87/12/0097

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Im Wortlaut der behördlichen Erledigung muss selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung iVm den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis B , 959/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0094 E RS 1
Normen
RS 2
Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (Hiwneis auf B VS , 0934/73, Vwslg 9458/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0202 E VwSlg 12668 A/1988 RS 3
Normen
RS 3
Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es nicht entscheidend, dass die Erledigung nicht in Absätze gegliedert wurde, sodass sich keine klare Aufteilung in einen Spruch und eine Begründung erkennen lässt, und keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch eine Anrede und eine Höflichkeitsklausel vor der Fertigung enthält (Hinweis auf B VS , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Norm
DVG 1984 §9 Abs1;
RS 4
Für die Wertung einer Erledigung als Normalform oder als Sonderform eines Bescheides iSd § 9 Abs 1 DVG ist die ausdrückliche Bezeichnung als "Dienstrechtsmandat" unbedingt erforderlich (Hinweis auf E , 84/12/0186, Vwslg 11762 A/1985)
Normen
RS 5
Ein Schreiben der Dienstbehörde: "Sehr geehrter Herr. Auf Grund Ihrer Mitteilung wird Ihnen die Haushaltszulage für ihr Enkelkind rückwirkend mit eingestellt, da die Kindesmutter laut ihrer Meldung vom eigene Einkünfte bezieht. Der entstandene Übergenuss wird in Monatsraten von 1.000,-- S von ihren Bezügen einbehalten.", kann seinem Inhalt und seiner sprachlichen Gestaltung nach nicht nur als bloße Mitteilung über eine (erfolgte) Einstellung der Haushaltszulage gewertet werden; aus der Formulierung "... wird Ihnen die Haushaltszulage .... rückwirkend mit eingestellt" ist vielmehr iVm der dafür gegebenen Begründung "auf Grund ihre Mitteilung vom " und "da die Kindesmutter ...." in eindeutiger Weise abzuleiten, dass die Behörde die betreffende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ entschieden hat. Mit der aus dem Inhalt und der Formulierung der strittigen Erledigung abgeleiteten Qualifizierung als Bescheid hat die Frage, ob über die Einstellung von Bezügen ohne Antrag des betroffenen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides überhaupt mit Bescheid abzusprechen sei, nichts zu tun.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63263