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VwGH 20.09.1988, 87/12/0047

VwGH 20.09.1988, 87/12/0047

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
RS 1
Die Nichtanführung der Mitglieder einer Kollegialbehörde im Spruch ihres Bescheides verstößt nicht gegen § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG 1950.
Normen
AVG §68 Abs1;
DO Wr 1966 §16;
VwRallg;
RS 2
Anders als bei der Halbanrechung eines Zeitraumes für die Vorrückung ist bei einer nur teilweisen Anrechnung eines Zeitraumes nicht über den gesamten Zeitraum entschieden (Hinweis E , 87/12/0105).
Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
RS 3
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist nicht maßgebend, wie sie der Empfänger des Bescheides verstand (ebenso wenig, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte), sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom , 1941/78, VwSlg 10093 A/1978)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0262 E RS 3
Normen
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
RS 4
Bei der Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sind die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen (Hinweis E , 1665/78). Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden gerenerellen Vorschriften zu messen (Hinweis E , 2343/74).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120047.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63262