VwGH 20.09.1988, 87/12/0047
VwGH 20.09.1988, 87/12/0047
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | |
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RS 2 | Anders als bei der Halbanrechung eines Zeitraumes für die Vorrückung ist bei einer nur teilweisen Anrechnung eines Zeitraumes nicht über den gesamten Zeitraum entschieden (Hinweis E , 87/12/0105). |
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RS 3 | Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist nicht maßgebend, wie sie der Empfänger des Bescheides verstand (ebenso wenig, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte), sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom , 1941/78, VwSlg 10093 A/1978) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/10/0262 E RS 3 |
Normen | AVG §59 Abs1; VwRallg; |
RS 4 | Bei der Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sind die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen (Hinweis E , 1665/78). Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden gerenerellen Vorschriften zu messen (Hinweis E , 2343/74). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987120047.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63262