VwGH 25.04.1988, 87/12/0041
VwGH 25.04.1988, 87/12/0041
Rechtssätze
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Normen | BDG 1979 §37 Abs1; GehG 1956 §25 Abs1; |
RS 1 | Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung gem § 25 Abs 1 GehG 1956 in Bezug auf Nebentätigkeiten nach § 37 Abs 1 BDG 1979 setzt voraus, dass es sich erstens um Tätigkeiten des Beamten für den Bund "ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben; die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen"; handelt; dass ZWEITENS "noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis ausgeübt werden und dass DRITTENS die "Tätigkeiten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen sind." An der zweitgenannten Voraussetzung fehlt es überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, für die die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, an Stelle (und nicht neben) seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Dies trifft jedenfalls zu, wenn der Beamte die Tätigkeit zulässigerweise während seiner Dienstzeit (in Dienst- oder Überstunden) verrichtet, mag dies auch zur Folge haben, dass er die dadurch "liegengebliebene Arbeit" später nachzuholen hat (Hinweis auf E , 85/12/0130). |
Normen | BDG 1979 §37 Abs1; GehG 1956 §25 Abs1; |
RS 2 | Die von der Dienstbehörde angeordnete und mit Zustimmung des Beamten der Finanzverwaltung während der Dienstzeit (eine Dienstfreistellung ist nicht anzunehmen) vorgenommene Verfassung von Gutachten über den Verkehrswert von Liegenschaften ist schon wegen Fehlens der Voraussetzung der "Ausübung weiterer Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis" keine Nebentätigkeiten iSd § 37 Abs 1 BDG 1979. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12709 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987120041.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63260