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VwGH 27.10.1987, 87/11/0225

VwGH 27.10.1987, 87/11/0225

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §47 Abs2;
RS 1
§ 47 Abs 2 KFG räumt der Behörde kein Ermessen ein. Die Behörde hat vielmehr bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die entsprechenden Daten bekannt zu geben.
Normen
KFG 1967 §47 Abs2;
StGG Art5;
RS 2
Ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers besteht nur bei Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens. Bei Unterbleiben dieser Angabe ist der Antrag auf Bekanntgabe abzuweisen. Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 47 Abs 2 KFG.
Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 3
Durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch wird die Partei in ihren Rechten nicht verletzt, wenn der Antrag der Sache nach - für sie erkennbar - abgewiesen wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12569 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110225.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-63253