VwGH 23.02.1988, 87/11/0158
VwGH 23.02.1988, 87/11/0158
Rechtssätze
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Norm | IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395; |
RS 1 | Zusammenfassende Darstellung der Judikatur dazu, wann einem ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH Insolvenz-Ausfallgeld für Urlaubs- und Kündigungsentschädigung sowie Abfertigung gebührt. |
Normen | |
RS 2 | Die Frage, ob einem Antragsteller ein arbeitsvertragsrechtlicher Anspruch zusteht, ist eine im Verfahren auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallsgeld - unabhängig von § 1 Abs 6 Z 2 IESG - allein nach arbeitsvertragsrechtl Grundsätzen zu lösende Vorfrage. |
Norm | IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395; |
RS 3 | Gebührt der arbeitsrechtliche Anspruch für Zeiträume, während derer der Arbeitnehmer teils Organmitglied war, teils nicht mehr oder noch nicht Organmitglied war, so kommt es zu einer entsprechenden Kürzung des Insolvenz-Ausfallgeldes (Hinweis auf E , 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984 und E , 83/11/0181). |
Normen | |
RS 4 | Die Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG stellt keine Gegenleistung für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Fortzahlung des zuletzt gebührenden Entgeltes als pauschalierter Schadenersatz durch eine bestimmte Zeit mit dem Zweck dar, den Angestellten wirtschaftlich in dieser Zeit so zu stellen, wie dies bei einem regelmäßigen Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre (Hinweis auf E , 82/11/0056). Daher sind auf den Anspruch eines Organmitgliedes auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung die Grundsätze der Judikatur zur Kürzung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallsgeld für Abfertigung (die eine derartige Gegenleistung darstellt) nicht anwendbar. War daher ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Organmitglied, so gebührt ihm kein Insolvenz-Ausfallsgeld für die ihm arbeitsrechtlich zustehende Kündigungsentschädigung (Hinweis auf E , 84/11/0288). |
Norm | IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395; |
RS 5 | War der Antragsteller im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht mehr Geschäftsführer, so steht § 1 Abs 6 Z 2 IESG der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine arbeitsrechtlich gebührende Kündigungsentschädigung in voller Höhe auch dann nicht entgegen, wenn für die Berechnung der Kündigungsentschädigung Zeiträume von Bedeutung sind, während derer der Antragsteller Organmitglied war. |
Normen | |
RS 6 | Die Abfertigung stellt ein besonderen Regeln unterworfenes Entgelt für die Erbringung von Diensten in den Anwartschaftszeiten, die nach § 23 Abs 1 AngG für ihre Berechnung von Bedeutung sind, dar. War ein Angestellter nur während eines Teilzeitraumes seines Angestelltenverhältnisses Organmitglied seines Arbeitgebers im Sinne des § 1 Abs 5 Z 2 IESG, so kann - in Übertragung der Grundgedanken des E vom , 83/11/0105 - Insolvenz-Ausfallgeld für die geltend gemachte Abfertigung nicht schlechthin wegen seiner Organmitgliedschaft in einem Teilzeitraum seines Angestelltenverhältnisses verneint werden; es kommt vielmehr nur eine entsprechende Kürzung in Betracht. Diese Grundsätze gelten sowohl dann, wenn der Angestellte während der gesamten Anwartschaftszeiten bei dem Dienstgeber, gegen den sich der Abfertigungsanspruch richtet, als Angestellter beschäftigt war, als auch dann, wenn die Anwartschaftszeiten kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung auch Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber umfassen, oder wenn - in Betriebsnachfolgefällen - die Anwartschaftszeiten auch solche im selben Betrieb, in dem er zuletzt tätig war, erfassen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0181 E RS 1 |
Norm | IESG §1 Abs2 Z1 idF 1980/580; |
RS 7 | Der entscheidende Gesichtspunkt, dass Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung nicht nur für Anwartschaftszeiten kraft Vordienstzeitenanrechnung beim selben Arbeitgeber, sondern auch für Anwartschaftszeiten, die in demselben Betrieb bzw. Teilbetrieb zurückgelegt wurden, gebührt, liegt darin, dass hier der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar für den Abfertigungsschuldner, wohl aber in dem selben Betrieb (der entweder dem Abfertigungsschuldner wirtschaftliche zurechenbar ist oder in Form eine GmbH & CoKG fortgeführt wurde (Hinweis auf E , 84/11/0121), tätig war. |
Norm | IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395; |
RS 8 | Gekürztes Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung ist auch dann zuzuerkennen, wenn die Abfertigung für Anwartschaftszeiten gebührt, die als "Vordienstzeiten im selben Betrieb bzw. Teilbetrieb" zu qualifizieren sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12653 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987110158.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63250