VwGH 23.09.1988, 87/11/0156
VwGH 23.09.1988, 87/11/0156
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Bestimmungen des § 9 Abs 1 IESG entsprechen den sachlich gleichen Regelungen des § 25 AlVG. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bestimmungen können die in der Rechtssprechung des VwGH zu dieser Gesetzesstelle über das Ausmaß der Sorgfaltpflicht des Leistungsempfängers auch bei der Auslegung des § 9 Abs 1 IESG herangezogen werden. |
Norm | IESG §9 Abs1; |
RS 2 | Um den Rückforderungstatbestand nach § 9 IESG nicht zu erfüllen, kann vom Leistungsempfänger nicht gefordert werden, in jedem Fall die Leistung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Der Rückforderungstatbestand ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. (Hinweis auf E , 81/08/0151, E , 84/08/0116 und E , 86/08/0158, alle ergangen zu § 25 AlVG). |
Norm | IESG §9 Abs1; |
RS 3 | Der Empfänger ist NICHT GUTGLÄUBIG, wenn er auf Grund der Mitteilungen über die Vorschussgewährung und auf Grund des Bescheides erkennen musste, dass das Arbeitsamt ÜBERSEHEN hat, im Bescheid vom insgesamt zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld EINEN DER AUSBEZAHLTEN VORSCHÜSSE abzuziehen. |
Normen | |
RS 4 | Der Antragsteller muss sich das WISSEN SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETERS zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst weder die Mitteilungen über die Vorschussgewährung noch den Bescheid zu Gesicht bekommen habe (Hinweis auf E , 82/11/0098). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987110156.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63249