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VwGH 04.12.1987, 87/11/0115

VwGH 04.12.1987, 87/11/0115

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung des behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechtes. Diese Voraussetzung muss wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim VwGH eingebracht wird (Hinweis auf B , 0730/76, VwSlg 9658 A/1978, B , 2675/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0137 B VwSlg 12420 A/1987 RS 1
Normen
KFG 1967 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
War im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen wurde, der Führerschein (auf Grund des § 74 Abs 2 KFG 1967) schon wieder ausgefolgt, so besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr, sodass die Beschwerde (insofern) zurückzuweisen ist.
Normen
RS 3
Die Behörde trifft hinsichtlich einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nur dann eine Entscheidungspflicht, wenn dieser nicht gem § 57 Abs 3 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist (Hinweis auf E , 82/11/0358).
Normen
RS 4
Wurde das Verfahren gem § 38 AVG 1950 rechtskräftig ausgesetzt, so steht fest, dass die Behörde hinsichtlich der Nichterledigung der Vorstellung an der Verzögerung des Verfahrens iSd § 73 Abs 2 leg cit kein Verschulden trifft (Hinweis auf E , 83/11/0087 und E , 87/11/0053).
Normen
RS 5
Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs 4 AVG 1950 entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0030 E VwSlg 11272 A/1983 RS 1
Normen
AVG §57 Abs3 ;
KFG 1967 §75 Abs1;
RS 6
Auch wenn die Frist des § 57 Abs 3 AVG 1950 nicht eingehalten wurde, ist es der Behörde nicht verwehrt, (nachträglich) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses auszusetzen (Hinweis auf E , 87/11/0053).
Normen
AVG §38;
AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs3 ;
KFG 1967 §75 Abs1;
RS 7
Bei dem auf Grund einer Vorstellung rechtzeitig eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, das erst mit der Erlassung des Vorstellungsbescheides beendet wird, mit dem (auch) über das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides entschieden wird. Auf eine Erledigung der Vorstellung trotz Aussetzung des Verfahrens wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen gem § 57 Abs 1 AVG 1950 besteht daher kein Rechtsanspruch. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied, ob sich die Erlassung des Mandatsbescheides auf den 1. oder auf den 2. Fall des § 57 Abs 1 AVG 1950 gründet.
Normen
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
RS 8
Der VwGH kann auf eine rechtspolitische Wertung im Rahmen seiner, auf die Verletzung subjektiver Rechte durch gesetzwidriges Behördenverhalten ausgerichteten Prüfungsbefugnis bei Bescheidbeschwerden nicht Bedacht nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0053 E RS 7
Normen
AVG §57 Abs3 ;
VwGG §34 Abs1;
RS 9
Der Anspruch, dass der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gem § 57 Abs 3 AVG 1950 abgewiesen wird, enthält das feststellende Element, dass der Mandatsbescheid nicht nach dieser Gesetzesstelle außer Kraft getreten ist, und hat daher bindende Wirkung für den noch ausständigen Vorstellungsbescheid. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen Ausspruch kann daher (trotz der inzwischen erfolgten Ausfolgung des Führerscheines) nicht verneint werden.
Norm
RS 10
Das Ermittlungsverfahren gem § 57 Abs 3 AVG 1950 wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63245