VwGH 19.02.1988, 87/11/0082
VwGH 19.02.1988, 87/11/0082
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Recht zur Akteneinsicht steht nur den an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1568/48 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 AVG idF der Nov 1982..., die Parteien können sich davon "an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten anfertigen lassen", ergibt sich, daß zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst, als auch für die Behörden "im Amte" Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen. Es läßt sich jedoch daraus kein Recht ableiten, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/02/0091 E RS 1 |
Normen | AVG §17 Abs1; BMG 1973 §3 Z5; |
RS 3 | Aus § 3 Z 5 BundesministerienG 1973 ergibt sich - ebenso wie aus § 17 AVG (Hinweis auf , 86/02/0091) - auf Zusendung von Akten oder Aktenteilen in Kopie. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf solche Art und Weise nachkommen; ein subjektives Recht auf Erteilung der Auskunft in einer bestimmten Art und Weise ist aber durch § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 nicht gewährleistet (Hinweis auf E , 81/17/0049) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987110082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-63244