VwGH 16.10.1987, 87/11/0008
VwGH 16.10.1987, 87/11/0008
Rechtssätze
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Normen | AVG §69 Abs1 litc; VStG §51 Abs5; |
RS 1 | In der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 lit c AVG gelegen sein (etwa wenn nach Auffassung der Verwaltungsstrafbehörde feststeht, dass dem Beschuldigten kein Strafvorwurf gemacht werden kann; nicht aber bei einer Einstellung nach § 51 Abs 5 VStG). |
Normen | |
RS 2 | Da die Behörde bei Setzung einer Maßnahme nach den §§ 73 oder 74 KFG - zumindest bei der Wertung einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 1 KFG - alle relevanten Umstände zu berücksichtigen hat, war ein ihr bekannter Vorfall, hinsichtlich dessen das Strafverfahren erst nach Erlassung des Entziehungsbescheides eingestellt wurde, - objektiv gesehen - Vorfrage für die Entziehung der Lenkerberechtigung. |
Normen | |
RS 3 | Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist stattzugeben, wenn der Bescheid von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über die Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, gleichviel ob die Behörde nach Bewilligung der Wiederaufnahme zu einem anderen Bescheid kommen kann oder nicht. |
Norm | AVG §69 Abs1 litc; |
RS 4 | Im Wortlaut des § 69 Abs 1 lit c AVG ist die in der lit b dieser Gesetzesstelle normierte Voraussetzung, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht enthalten. Daran ändert auch die in der lit c enthaltene Wortfolge "in wesentlichen Punkten" nichts. Dem Gesetzgeber kann im Zweifel nicht unterstellt werden, dass er in unmittelbarem Regelungszusammenhang mit derart unterschiedlichen Formulierungen dasselbe ausdrücken wollte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher nicht der gegenteiligen Ansicht HELLBLINGS (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I, S 460) anzuschließen. Er teilt auch nicht die Auffassung von Walter-Mayer (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 4, S 214, Rdz 593), dass die Wendung "in wesentlichen Punkten" diesfalls überflüssiger Text wäre, da durchaus anderslautende Vorfragenentscheidungen in nicht wesentlichen Punkten denkbar sind, etwa wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall statt eines am 21.2. begangenen Alkoholdeliktes eines solchen am 20. oder am 22.2. begangenen schuldig erkannt worden wäre. |
Normen | |
RS 5 | Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung hindert nicht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des auf solche Art rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein gegen die Bestrafung ergriffenes Rechtsmittel erfolgreich ist und eine anderslautende Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 herbeiführt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12555 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63238