VwGH 11.04.1988, 87/10/0194
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | NatSchG NÖ 1977 §9; NatSchG NÖ 1977 impl; |
RS 1 | Das Gesetz versteht unter "Naturgebilden" nicht nur "punktweise Naturerscheinungen", sondern auch flächenmäßig ausgedehntere Naturschöpfungen, die aus dem Zusammenspiel mehrerer natürlicher Faktoren bestehen können, aber doch eine örtliche Einheit bilden, sofern nur ihre Bedeutung als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen zu bejahen ist. Es stellt aber nicht die Grundfläche, sondern eben die dort bestehende denkmalartige Naturschöpfung das Naturdenkmal dar; diese ist bei der Erklärung zum Naturdenkmal auch im Bescheidspruch zu beschreiben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1098/79 E VwSlg 10150 A/1980 RS 1 |
Normen | NatSchG Bgld 1961 §2 Abs1; NatSchG Krnt 1986 §28 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG OÖ 1982 §15 Abs1; NatSchG Slbg 1977 §4; NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1; NatSchG Tir 1975 §23; NatSchG Vlbg 1969 §3; NatSchG Wr 1984 §33 Abs1; |
RS 2 | Die (besondere) wissenschaftliche Bedeutung eines Naturgebildes ist nicht davon abhängig, dass "tatsächlich darauf bezughabende Forschungen durchgeführt oder zumindest geplant sind". Eine besondere wissenschaftliche Bedeutung liegt jedenfalls bei bereits selten gewordenen Naturgebilden mit einzelnen gefährdeten Elementen (hier: Trockenrasen mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten) vor. |
Normen | NatSchG Bgld 1961 §2 Abs1; NatSchG Krnt 1986 §28 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG OÖ 1982 §15 Abs1; NatSchG Slbg 1977 §4; NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1; NatSchG Tir 1975 §23; NatSchG Vlbg 1969 §3; NatSchG Wr 1984 §33 Abs1; |
RS 3 | Dass es in der näheren Umgebung vergleichbare wissenschaftlich bedeutende Naturgebilde gibt, schließt nicht aus, dass dem gegenständlichen die in § 9 Abs 1 NÖ NatSchG beschriebene Bedeutung zukommt (Hinweis auf E , 81/10/0087). |
Normen | NatSchG Bgld 1961 §2 Abs1; NatSchG Krnt 1986 §28 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG OÖ 1982 §15 Abs1; NatSchG Slbg 1977 §4; NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1; NatSchG Tir 1975 §23; NatSchG Vlbg 1969 §3; NatSchG Wr 1984 §33 Abs1; |
RS 4 | Die allfällige Unterlassung der Unterschutzstellung vergleichbarer schützenswerter Naturgebilde ist der Erklärung zum Naturdenkmal nicht hinderlich (Hinweis auf E , 82/10/0157). |
Norm | NatSchG NÖ 1977 §14 Abs1; |
RS 5 | Behauptet der Bfr das Unterbleiben der Einholung der Stellungnahme der Gemeinde (zur beabsichtigten Naturdenkmalerklärung), so hat er aufzuzeigen, inwiefern er dadurch an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte gehindert wurde. (Hinweis auf E , 1098/79, VwSlg 10150 A/1980). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des WB jun. in P, vertreten durch Dr. Rudolf Ruisinger, Rechtsanwalt in Eggenburg, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/3-552-K 3/8-87, betreffend Erklärung zum Naturdenkmal, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes (LGBl. Nr. 5500-3, im folgenden: NSchG) der "Kalvarienberg" und die darauf befindlichen Trockenrasen auf näher bezeichneten Grundstücken (darunter auch den Grundstücken Nr. 240 und 241, KG. X, diese befinden sich im Eigentum des Beschwerdeführers) zum Naturdenkmal erklärt. Gemäß § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 NSchG wurden näher angeführte Ausnahmen vom Eingriffsverbot gestattet.
Die belangte Behörde stützte diesen Anspruch insbesondere auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom , welches, soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Belang, wie folgt lautet:
"Der 0,6 km WSW von P gelegene, 303 m hohe Kalvarienberg stellt eine der östlichsten Aufragungen des Moravikums dar. Er weist eine gleichmäßige Form auf und überragt das umliegende Gelände um ca. 30 - 40 m. Auf dem großteils von Weingärten umschlossenen Hügel, der auch eine kulturell wertvolle Kreuzigungsgruppe trägt, sind noch gut erhaltene, typisch ausgesprägte Trockenrasen anzutreffen, die in der weiteren Umgebung als selten einzustufen sind. Es handelt sich einerseits um Silikatgrus- und Felsfluren mit Berg-Lauch (Allium montanum), Grasnelke (Armeria elongata), Bleich-Schwingel (Festuca pallens), Ausdauerndem Knäuelkraut (Scleranthus perennis) und den Frühblühern Böhmischer Gelbstern (Gagea bohemica) und Dillenius-Ehrenpreis (Veronica dillenii), andererseits um bodensaure Walliserschwingel-Trockenrasen mit Österreichischem Tragant (Astragalus austriacus), Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima), Purpur-Königskerze (Verbascum phoeniceum), Liegendem Ehrenpreis (Veronica prostrata) und Heide-Ehrenpreis (Veronica spicata). Neben typischen Trockenrasenpflanzen sind nachstehende in die "Roten Listen gefährdeter Pflanzen Österreichs" aufgenommene Arten am Kalvarienberg anzutreffen:
Feinblättrige Schafgarbe (Achillea setacea) - stark gefährdet Flaum-Quecke (Agropyron trichophorum) - gefährdet Kugel-Lauch (Allium sphaerocephalon) - gefährdet Gewöhnliche Grasnelke (Armeria elongata) - stark gefährdet Österreichischer Tragant (Astragalus austriacus) - gefährdet Kahler Wiesenhafer (Avenochloa pratensis) - gefährdet Kleine Segge (Carex supina) - gefährdet
Walliser Schwingel (Festuca valesiaca) - gefährdet Böhmischer Gelbstern (Gagea bohemica) - stark gefährdet Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) - gefährdet Acker-Wachtelweizen (Melampyrum arvense) - gefährdet Ohrlöffel-Leimkraut (Silene otites) - gefährdet Purpur-Königskerze (Verbascum phoeniceum) - gefährdet Dillenius-Ehrenpreis (Veronica dillenii) - gefährdet Frühlings-Ehrenpreis (Veronica verna) - stark gefährdet
Unter Trockenrasen versteht man ungedüngte Rasengesellschaften auf trockenen Standorten. Sie sind als Heimstätten seltener Pflanzen und Tiere von unschätzbarem Wert für die Wissenschaft. Wegen ihres im Vergleich zu anderen Lebensräumen extremen Charakters (Trockenheit, Nährstoffarmut) sind gerade diese Biotope für verschiedene wissenschaftliche Bereiche von großer Wichtigkeit. Am Westrand des Weinviertels bestimmen die kristallinen Gesteine der Böhmischen Masse den Charakter der Trockenrasen. Auf Grund seiner Form und Flachgründigkeit blieben die charakteristischen Trockenrasenelemente auf dem Kalvarienberg bis heute erhalten.
Auf Grund der zahlreichen, seltenen und daher gefährdeten Arten und der typischen Ausprägung der Trockenrasen besitzt der Kalvarienberg besondere wissenschaftliche Bedeutung.
Neben der naturwissenschaftlichen Bedeutung stellt der Kalvarienberg als weithin sichtbare Erhebung, betont durch die Kreuzigungsgruppe am Gipfel, ein gestaltendes Element des Landschaftsbildes in der großteils intensiv genutzten Kulturlandschaft dar.
Eine Erklärung der Trockenrasen am Kalvarienberg zum Naturdenkmal ist daher aus fachlicher Sicht gerechtfertigt.
Die Ausdehnung der Trockenrasen erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Grundstücke Nr. 238, 239, 240, 241, 246, 250/2, alle KG. X (Marktgemeinde Z), sowie auf Teile des Grundstückes Nr. 461/1, KG. Y (Stadtgemeinde Sch) - siehe Planbeilage ..."
Aufgrund dieses Gutachtens - so die belangte Behörde im wesentlichen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides - stehe fest, daß der Kalvarienberg wegen der zahlreichen, seltenen und daher gefährdeten "Arten" und der typischen Ausprägung des Trockenrasens besondere wissenschaftliche Bedeutung besitze. Darüberhinaus stelle auch das Gutachten sehr eindrucksvoll dar, daß der Kalvarienberg ein gestaltendes Element der Landschaft darstelle. Diese von allen Verfahrensparteien zustimmend zur Kenntnis genommene Ausführung des Gutachters sei auch in der Bevölkerung unumstritten. Die Einwendungen, daß es in der näheren Umgebung vergleichbare wissenschaftlich bedeutende Erhebungen gebe, seien an und für sich richtig und berechtigt. Diese Einwendungen vermöchten aber nicht die Schutzwürdigkeit selbst zu bestreiten und habe die Behörde lediglich aufgrund der Tatsache, daß es sich beim Kalvarienberg um ein solches Naturgebilde handle, welches sowohl von wissenschaftlicher Bedeutung sei als auch ein gestaltendes Element der Landschaft darstelle, zu entscheiden und dieses Naturgebilde zum Naturdenkmal zu erklären. Die darüber hinaus gehende Einwendung, daß der Kalvarienberg nicht von wissenschaftlicher Bedeutung sei, gehe vollständig ins Leere. Einerseits sei im Gutachten selbst dargestellt, daß der auf dem Kalvarienberg befindliche Trockenrasen zahlreiche seltene und gefährdete "Arten" aufweise und darüber hinaus die anzutreffenden Rasengesellschaften eine typische Ausprägung besäßen, wie sie in Österreich selten sei. Außerdem werde der wissenschaftliche Wert dadurch dokumentiert, daß der Kalvarienberg im Österreichischen Trockenrasenkatalog hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit mit III, das bedeute "gut erhaltener, typisch ausgeprägter Rasen, der in der weiteren Umgebung selten ist (regionale Bedeutung)" eingestuft werde. Der Österreichische Trockenrasenkatalog stelle ein anerkanntes wissenschaftliches Werk dar. Abschließend werde daher nochmals festgestellt, daß für die spruchgemäße Erklärung des Kalvarienberges und der darauf befindlichen Trockenrasen zum Naturdenkmal sowohl die Voraussetzungen des wissenschaftlichen Interesses als auch des gestaltenden Elementes des Landschaftsbildes vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem von ihm formulierten "Beschwerdepunkt" (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) in seinem Recht verletzt, daß "die Trockenrasen" auf seinen Grundstücken Nr. 240 und 241, je KG. X, nicht gemäß § 9 NSchG zum Naturdenkmal erklärt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 NSchG kann die Behörde Naturgebilde, die als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung haben, mit Bescheid zum Naturdenkmal erklären. In Abs. 4 dieses Paragraphen werden beispielsweise als solche Naturgebilde Klammen, Schluchten, Bäume, Hecken, Baum- oder Gehölzgruppen, Alleen, Parkanlagen, Quellen, Wasserfälle, Teiche, Seen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, fossile Tier- und Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine und Minerale angeführt. Diese Aufzählung zeigt, daß das Gesetz unter Naturgebilden nicht nur "punktweise Naturerscheinungen", sondern auch flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen ansieht, die auch aus dem Zusammenspiel mehrerer natürlicher Faktoren (Bodenbildung, Grundwasser, Bepflanzung) bestehen können, aber doch noch eine örtliche Einheit bilden, sofern nur ihre Bedeutung als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen zu bejahen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10.150/A).
Im Beschwerdefall ist allein (vgl. den oben dargestellten Beschwerdepunkt) die Frage strittig, ob hinsichtlich des auf den bezeichneten Grundstücken des Beschwerdeführers befindlichen "Trockenrasens" die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal gegeben waren.
Der Verwaltungsgerichtshof kann zunächst die nicht näher begründete Ansicht des Beschwerdeführers nicht teilen, daß ein "Naturphänomen" erst dann aus wissenschaftlichen Gründen eine (besondere) Bedeutung haben könne, wenn "tatsächlich darauf bezugnehmende Forschungen durchgeführt oder zumindest geplant sind". Der Verwaltungsgerichtshof vermag ferner die auf das zitierte Gutachten vom gestützte Ansicht der belangten Behörde, das erwähnte Naturgebilde (Trockenrasen) habe aus wissenschaftlichen Gründen besondere Bedeutung, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Eine solche Bedeutung liegt nämlich jedenfalls bei bereits selten gewordenen Naturgebilden mit einzelnen gefährdeten Elementen vor.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, zum Beweis dafür, daß es sich bei dem in Rede stehenden Bewuchs seiner Grundstücke um keine Ausnahme, sondern um eine im näheren Bereich des Kalvarienberges "gängige" Erscheinung handle, an näher zitierten Orten einen Augenschein vorzunehmen, vermag er keine Relevanz darzutun:
Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnedies eingeräumt, daß es in der näheren Umgebung vergleichbare wissenschaftlich bedeutende Naturgebilde gebe. Dies schloß allerdings keineswegs aus, daß dem gegenständlichen Trockenrasen die in § 9 Abs. 1 NSchG beschriebene Bedeutung zukommt (vgl. zu einem analogen Fall das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/10/0087). Die allfällige Unterlassung der Unterschutzstellung vergleichbarer schützenswerter Naturgebilde war der Erklärung zum Naturdenkmal nicht hinderlich (vgl. zum Wiener Naturschutzgesetz das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/10/0157).
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei gemäß § 14 (Abs. 1) NSchG verpflichtet gewesen, vor Erlassung des auf § 9 leg. cit. gegründeten Bescheides von den betroffenen Gemeinden Stellungnahmen einzuholen. Die Beschlußfassung obliege gemäß § 14 Abs. 4 NSchG dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen seien hiebei in Erwägung zu ziehen. Da den (jeweiligen) Mitgliedern des Gemeinderates bewußt sei, daß "Trockenrasenflächen" im Gebiet der Gemeinden Z. und Sch. "äußerst zahlreich und wissenschaftlich nicht bedeutsam" seien, wäre die belangte Behörde bei sorgfältiger Erwägung der Stellungnahmen dieser Gemeinden zu dem Ergebnis gekommen, daß der Trockenrasen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht zum Naturdenkmal erklärt werden könne.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil es dem Beschwerdeführer nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10.150/A) oblegen wäre, aufzuzeigen, inwiefern er durch das Unterbleiben einer solchen Stellungnahme an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert wurde, was er jedoch nicht getan hat. Es erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Einwand.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet; sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am
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Normen | NatSchG Bgld 1961 §2 Abs1; NatSchG Krnt 1986 §28 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §14 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1; NatSchG NÖ 1977 §9; NatSchG NÖ 1977 impl; NatSchG OÖ 1982 §15 Abs1; NatSchG Slbg 1977 §4; NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1; NatSchG Tir 1975 §23; NatSchG Vlbg 1969 §3; NatSchG Wr 1984 §33 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 12692 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987100194.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-63236