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VwGH 09.11.1987, 87/10/0167

VwGH 09.11.1987, 87/10/0167

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs3;
RS 1
Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bfr (dessen Vertreter) den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst im Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist. Vom Bfr (seinem Vertreter) ist zu erwarten, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist, so hat damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0304 B VwSlg 11999 A/1986 RS 1
Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
RS 2
Wird mit dem (verspäteten) Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eine Beschwerde eingebracht, so ist diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63232