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VwGH 27.09.1988, 87/10/0124

VwGH 27.09.1988, 87/10/0124

Rechtssätze


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Normen
VStG §27 Abs1;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z1;
RS 1
Wenn die Beschwerde auf die "Problematik" der örtlichen Zuständigkeit der Behörde hinweist und vorbringt, dass dem Bfr durch die Zentrale in ..... die Weisung, Wein in "Tetrapack" zu "präsentieren" erteilt worden sei, so vermag sie darin eine örtliche Unzuständigkeit deshalb nicht mit Erfolg geltend zu machen, weil es für die örtliche Zuständigkeit iSd § 27 Abs 1 VStG 1950 unerheblich ist, ob die Behörde den Beschuldigten der zur Last gelegten Übertretung zu Recht schuldig erkannt hat oder ob eine andere Person dieser Verwaltungsübertretung hätte schuldig erkannt werden müssen.
Norm
GewO 1973 §370 Abs2;
RS 2
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0107 E VwSlg 11160 A/1983 RS 1
Normen
GewO 1973 §370 Abs4;
GewO 1973 §47;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z1;
RS 3
Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO, § 370 Abs 4 GewO) hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Anzeige der Bestellung zum (gewerblichen) Filialgeschäftsführer (§ 47 Abs 3 GewO) kann daher eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des WeinG nicht bewirken.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100124.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63231