VwGH 25.01.1988, 87/10/0077
VwGH 25.01.1988, 87/10/0077
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Über den Fall des § 24 Abs 1 AVG hinaus hat die Zustellung zu eigenen Handen einer schriftlichen Ausfertigung dann stattzufinden, wenn dies auf Grund einer besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl etwa § 19 Abs 3 AVG) angeordnet wird. Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen im Sinne des § 24 Abs 1 AVG vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/07/0005 E RS 8 |
Normen | |
RS 2 | Es existiert keine gesetzliche Norm, welche die Behörde verpflichtet, den Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Die mit einem derartigen Bescheid verbundenen Rechtsfolgen liegen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt; daher liegen "besonders wichtige Gründe" im Sinne des § 24 Abs 1 AVG nicht vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/07/0005 E RS 9
(hier: naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag) |
Normen | |
RS 3 | Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis auf E , 85/08/0074). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0141 E RS 1 |
Norm | ZustG §17 Abs3; |
RS 4 | Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (hier: Der Bf reagiert trotz Aufforderung der Behörde nicht entsprechend; Hinweis E , 148/71 und , 85/03/0051). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/03/0056 E RS 1 |
Normen | VwGG §36 Abs1; VwGG §36 Abs4; VwGG §36 Abs5; VwGG §48 Abs2 Z2; |
RS 5 | Enthält die von der belangten Behörde überreichte Gegenschrift keine inhaltliche Stellungnahme und verweist sie nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, so liegt in Wahrheit keine Gegenschrift vor. Daher konnte der belangten Behörde Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-63230