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VwGH 19.12.1988, 87/10/0068

VwGH 19.12.1988, 87/10/0068

Rechtssätze


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Normen
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs1;
TierartenschutzV Slbg 1980;
RS 1
Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 Slbg NatSchG ist der Personenkreis der Entschädigungsberechtigten nicht demonstrativ aufgezählt, sodass ein Bestandnehmer wie der Pächter eines Fischereirechtes nicht zum Personenkreis des § 35 Abs 1 Slbg NatSchG gehört und daher kein Antragsrecht hat (Hinweis auf E VfSlg 5709 und Entscheidung des , Jbl 1985,32). Angesichts des klaren Wortlautes dieser Gesetzesstelle ist weder für eine historische oder teleologische Interpretation noch gar für eine Analogie Raum.
Normen
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs1;
TierartenschutzV Slbg 1980;
VwGG §42 Abs1;
RS 2
Da dem Ast auf Grund des von ihm behaupteten Bestandrechtes in einem Fischereirecht nur obligatorische Ansprüche zustehen, ist er im Grunde des § 35 Abs 1 Slbg NatSchG zur Antragstellung auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem Slbg NatSchG nicht legitimiert, weshalb er durch die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages nicht in seinen Rechten verletzt würde; die Beschwerde ist daher gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63228