VwGH 27.04.1987, 87/10/0047
VwGH 27.04.1987, 87/10/0047
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Behörde muß vor Erlassung eines Bescheides nach § 4 Abs 2 VVG nicht neuerlich Ermittlungen darüber anstellen, ob der Verpflichtete dem Titelbescheid entsprochen hat. Den Verpflichteten trifft im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht. Es trifft ihn die Beweislast für die Erfüllung (Hinweis E , 1812/71, E , 84/10/0018). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987100047.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63226