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VwGH 27.04.1987, 87/10/0047

VwGH 27.04.1987, 87/10/0047

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Die Behörde muß vor Erlassung eines Bescheides nach § 4 Abs 2 VVG nicht neuerlich Ermittlungen darüber anstellen, ob der Verpflichtete dem Titelbescheid entsprochen hat. Den Verpflichteten trifft im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht. Es trifft ihn die Beweislast für die Erfüllung (Hinweis E , 1812/71, E , 84/10/0018).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100047.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63226