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VwGH 29.02.1988, 87/10/0011

VwGH 29.02.1988, 87/10/0011

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die NÖ Umweltanwaltschaft kann zwar die ihr durch § 11 Abs 1 des NÖ UmweltschutzG 1984 eingeräumte Parteistellung und die daraus folgenden prozessualen Befugnisse mittels Beschwerde an den VwGH gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 VwGG durchsetzen. Ihr fehlt aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Umweltschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte. (Hinweis auf B VS , 1306/55, VwSlg 4127 A/1956, B VS , 0129/66, VwSlg 7618 A/1969; B VS , 0671/80, VwSlg 10511 A/1981).
Normen
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §5;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11;
RS 2
Verfahren nach § 5 NÖ NaturschutzG sind Verfahren, die iS des § 11 Abs 1 NÖ UmweltschutzG 1984 "auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben". In solchen Verfahren kommt der NÖ Umweltanwaltschaft VON VORNHEREIN Parteistellung zu; es bedarf nicht jeweils erst des Nachweises der konkreten Gefahr einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt.
Normen
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §5;
UmweltschutzG NÖ 1984 §10;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Die NÖ Umweltanwalschaft ist ein (Landes)Organ, dem das NÖ UmweltschutzG unter anderem die Aufgabe der Vertretung der Interessen des Umweltschutzes iSd §§ 10 und 11 NÖ UmweltschutzG zuweist. Ihr kommen in Ansehung der Umweltschutzinteressen nicht eine "eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre" zu, sondern es werden ihr lediglich, so wie anderen Landesorganen, bestimmte Aufgaben zur Vollziehung übertragen. Die Rechtsstellung der NÖ Umweltanwaltschaft ist mit jener des Disziplinaranwaltes nach dem BDG vergleichbar. Dieser ist wie die NÖ Umweltanwaltschaft ein Organ, das mit der Vertretung von Interessen betraut ist und dem dazu in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist (Hinweis auf B , 1087/80, VwSlg 10278 A/1980). So wie der Disziplinaranwalt hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung - insbesondere über Schuld und Strafe - nicht in seinem subjektiven Recht verletzt sein kann, kann die NÖ Umweltanwaltschaft durch eine unrichtige Anwendung des NÖ NaturschutzG in ihrem Recht auf Wahrung der Interessen des Umweltschutzes verletzt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12662 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63223