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VwGH 11.04.1988, 87/10/0003

VwGH 11.04.1988, 87/10/0003

Rechtssätze


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Normen
AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
Langte die Stellungnahme des Bf zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber am gleichen Tag, an dem der Bescheid vom zuständigen Organwalter genehmigt wurde, und damit noch vor der Bescheidzustellung (Erlassung), bei der Behörde ein, so hätte die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinander setzen müssen. (Hinweis auf E , 85/18/0054 und E , 86/02/0078).
Norm
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1 idF 5500-3;
RS 2
Der Tatbestand des § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NSchG erfordert, das jeweilige Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet dahin zu beurteilen, ob durch sein Erscheinungsbild eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hervorgerufen würde. Folglich ist das vorhandene Landschaftsbild daraufhin zu prüfen, ob die Verwirklichung des Projektes zu einer dauernden und maßgeblichen Beeinträchtigung, also ästhetisch nachteiligen Veränderung führen würde, die durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Änderung des Landschaftsbildes eine Beeinträchtigung desselben darstellt, also vom ästhetischen Standpunkt aus nachteilig ist, und nicht jede derartige Veränderung auch dauernd und maßgeblich ist (Hinweis auf E , 84/10/0187). Da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht etwa jede, sondern nur eine MASSGEBLICHE Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hintangehalten werden soll, können lediglich GERINGFÜGIGE ästhetische Nachteile nicht zur Versagung einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle führen.
Norm
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1 idF 5500-2;
RS 3
Besondere Maßnahmen gem § 25 Abs 1 NSchG wegen Missachtung der Bewilligungspflicht haben - anders als wegen Missachtung von Anmeldungspflichten - keine weitere Voraussetzungen als diese. (Bez. Missachtung von Anmeldungspflichten Hinweis auf E vom , 81/10/0003, VwSlg 10415 A/1981)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0187 E RS 1
Normen
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3 idF 5500-3;
RS 4
Das anhängige Verfahren um nachträgliche Bewilligung zur Errichtung einer Hütte gem § 6 Abs 2 Z 3 NÖ NSchG (Hinweis auf E v. , 84/10/0187) hindert einen Entfernungsauftrag nicht.
Norm
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1 idF 5500-3;
RS 5
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs 1 NÖ NSchG ist dem Pächter, der auf dem gepachteten Grundstück eine Gerätehütte ohne Bewilligung nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ NSchG aufgestellt hat, die Entfernung aufzutragen, und nicht dem Eigentümer.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63222