VwGH 26.01.1987, 87/10/0002
VwGH 26.01.1987, 87/10/0002
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der VwGH hat im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG auch zu untersuchen, ob im Rahmen der subjektiven Rechtsverletzungsmöglichkeit der Gleichheitssatz verletzt wurde, sei es bei der Ermessensübung, sei es durch willkürliche Gesetzesanwendung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0079 E VwSlg 12216 A/1986 RS 4 |
Normen | |
RS 2 | Der Gleichheitssatz bedeutet auch die Verpflichtung der Vollziehungsorgane, sich nicht von unsachlichen, dh willkürlichen Erwägungen leiten zu lassen. Dem Verordnungsgeber ist es verboten, Differenzierungen der Normunterworfenen zu schaffen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0079 E VwSlg 12216 A/1986 RS 5 |
Normen | B-VG Art7; VStG §19; |
RS 3 | Selbst wenn in einem anderen Strafverfahren über die Bestrafte für ein gleich gelagertes Delikt eine mildere Strafe verhängt wurde, macht dies die vorliegendenfalls verhängte (strengere) Strafe für sich allein nicht unsachlich, sofern hier die Strafzumessungskriterien beachtet wurden. |
Norm | VStG §19; |
RS 4 | Die Behörde ist nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwernisgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden (Hinweis E , 86/10/0076 und E , 85/10/0038). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/10/0163 E RS 5 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987100002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63221