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VwGH 29.06.1988, 87/09/0299

VwGH 29.06.1988, 87/09/0299

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Lehnt der Arbeitgeber die Vermittlung von Ersatz(arbeits)kräften mit der Begründung ab, zu dem ausl Arbeitnehmer bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis, und erfolgt im Verwaltungsverfahren kein hinreichend substantiiertes Vorbringen, wonach diese Anforderung in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens des Arbeitgebers ihre Grundlage findet, durfte die Beh zu Recht die beantragte Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagen, die Ersatzkraftstellung sei ohne Begründung abgelehnt worden. (Hier: der Ast hatte vorgebracht, der beantragte Ausländer könne wegen seiner Vertrauenswürdigkeit im betrieb für längere Zeit allein gelassen werden, ohne jedoch die Behauptung aufzustellen, im Hinblick auf die Größe des Betriebes, die Anzahl der Beschäftigten oder die Öffnungszeiten stelle dieses besondere Ausmaß an Vertrauenswürdigkeit ein objektiv im Unternehmen des Arbeitgebers begründetes Erfordernis dar).
Norm
RS 2
Lehnt der Arbeitgeber von vornherein die Zuteilung von Ersatzkräften durch das Arbeitsamt ab, so vermag der VwGH die Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung an einem vom Arbeitgeber beantragten ausländischen Arbeitnehmer nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der antragstellende Arbeitgeber im Verfahren nicht einmal behauptet hat, dass ein inländischer Arbeitnehmer für jene Beschäftigung nicht zur Verfügung stehe.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0012 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090299.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63220